SARS-CoV-2/COVID-19: Sonderrundschreiben

Sonderrundschreiben (SRS)

21.04.2020; Sonderrundschreiben der KZVN
Aktuelle Informationen zu SARS-CoV-2/COVID 19

08.04.2020; Sonderrundschreiben von ZKN und KZVN
"Hände-Desinfektionsmittel"

Achtung: Es werden max. bis 2 Liter/Praxis abgegeben

03.04.2020; Sonderrundschreiben der KZVN
"Corona - Zur wirtschaftlichen Lage der Zahnarztpraxen"

27.03.2020: Sonderrundschreiben der KZVN: "Allgemeinverfügung des Ministeriums vom 23.03.2020"

ANMERKUNG
Die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 ist durch die "Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie" vom 27.03.2020 ersetzt worden.

Diese Verordnung regelt die Beschränkung von sozialen Kontakten und umfasst unter anderem die Regelungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, die Beschränkung auf eine Höchstzahl von zwei Personen und die Schließungen von weiteren gewerblichen Einrichtungen."

Siehe dazu auch unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/erlasse-und-allgemeinverfuegung/erlasse-und-allgemeinverfuegung-185856.html

24.03.2020; Sonderrundschreiben der KZVN

Aktuelle Informationen zu SARS-CoV-2/COVID-19

19.03.2020; Sonderrundschreiben der KZVN

Aktuelle Informationen zu SARS-CoV-2/COVID-19

Brandbrief der KZVN an das Ministerium

26.03.2020;  Zur Versorgung der mit COVID-19 infizierten behandlungspflichtigen Patienten:
Der Vorstandsvorsitzende der KZVN, Dr. Thoma Nels, hat am gestrigen Mittwoch einen Brandbrief an das Ministerium gerichtet und darauf hingewiesen, dass sich die vertragszahnärztliche Versorgung der mit dem Corona-Virus infizierten Patienten in den Praxen nicht sicherstellen lässt, wenn, wie es jetzt geschehen ist, das Bundesgesundheitsministerium erklärt, dass wir Zahnärzte vom Bundesbeschaffungsamt keine Schutzausrüstung erhalten würden.


Als Begründung für die Ablehnung führt das BMG aus, dass die Behandlungen in diesen Fällen in den Ländern durch die Kliniken durchgeführt würden.

Der Vorstand der KZVN bemüht sich weiterhin um eine befriedigende Lösung für die Vertragszahnärzte.
Ohne entsprechende Schutzausrüstung ist es Zahnärzten und ihren Teams nicht zuzumuten, die mit COVID-19 infizierten Patienten in ihren Praxen zu behandeln.

Gegenwärtig muss jeder Zahnarzt für sich im Einzelfall entscheiden, ob und wann er das Praxisgeschehen aufgrund mangelnder Schutzausrüstung auf eine Notfallbehandlung drosselt und ggf. Überweisungen an eine Klinik vornimmt. 

Der Vorstand der KZVN

Auskunft geben:

Fragen rund um die Themen Notfallbehandlung/Sicherstellung richten Sie bitte an die KZVN:

Tel.: 0511/8405-235

E-Mail: info(at)kzvn.de 

 

Sonstige Fragen richten Sie bitte an die ZKN:

E-Mail: praxisservice(at)zkn.de

Infos  Opens external link in new windowZKN-Website