Bedarfsplanung

Vertragszahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung

Die Bedarfspläne wurden der Entwicklung angepasst und neu strukturiert. Die Planungsbereiche sind nunmehr Mittelbereiche und wurden auf Grundlage der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung geändert. Die Gemeinden bilden dabei die kleinste Organisationseinheit. Die Landkreise können nicht mehr als Mittelbereiche dienen, da ihre Größe in erheblichem Maße voneinander abweichen. Um auch weiterhin eine gleichmäßige Versorgung sicherstellen zu können, wurden Gemeinden dort zusammengefasst, wo es der Zielsetzung einer möglichst wohnortnahen Versorgung dient (§ 3 Absatz 2 Bedarfsplanungsrichtlinie Zahnärzte).

Aktuelle Übersichten (Stand 31.12.2022) gemäß § 99 SGB V über die