Rechtliches zur regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V
Als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt sind Sie gemäß § 95d SGB V i.V.m. § 5 Abs. 4 der Satzung der KZVN verpflichtet, sich fortzubilden und an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Vor Ablauf des
5-Jahreszeitraumes ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte führt die anstellende Praxis den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.
Erfassungsbogen für Fortbildungen
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