Fortbildungsnachweise

Rechtliches zur regelmäßigen Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V

Als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt sind Sie gemäß § 95d SGB V i.V.m. § 5 Abs. 4 der Satzung der KZVN verpflichtet, sich fortzubilden und an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Vor Ablauf des
5-Jahreszeitraumes ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte führt die anstellende Praxis den Nachweis über die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung.

Erfassungsbogen für Fortbildungen

Auskünfte zu Fortbildungsnachweise erteilt

Auskünfte erteilt:

Rüdiger Kudlek
Tel. 0511 8405-322