Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den verschiedenen Praxisformen.
Die Einzelpraxis ist die klassische Art der Niederlassung. In ihr ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber alleinverantwortlich für die unternehmerischen Entscheidungen und das zahnärztliche Handeln. In einer Einzelpraxis können zusätzlich angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig werden.
Für die Tätigkeit in Einzelpraxis ist die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit erforderlich. Das Antragsformular sowie weitere Erläuterungen finden sich hier. Die Einzelpraxis als solche ist nicht gesondert zu beantragen.
Eine Möglichkeit, das unternehmerische Risiko aufzuteilen, bietet die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). In einer BAG bilden mindestens zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit am selben Vertragszahnarztsitz. Die Grundlage ist ein Gesellschaftsvertrag. Sie teilen sich dabei eine gemeinsame Praxiseinrichtung, Personal und eine Patientenkartei. Darüber hinaus rechnen sie gemeinsam unter einer Abrechnungsnummer ab.
Der Gesellschaftsvertrag muss die folgenden Regelungen beinhalten:
- Beteiligung aller BAG-Mitglieder am Gesellschaftsvermögen (materiell und immateriell)
oder die Möglichkeit, nach der Kennenlernphase daran beteiligt zu werden - Beteiligung aller BAG-Mitglieder am Gesamtgewinn und -verlust der Gesellschaft
- Abfindungsregelung
Bei Beantragung einer neuen BAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Genehmigung einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter) ab ... (Datum des Beginns der Berufsausübungsgemeinschaft) und wo (Angabe der Praxisanschrift) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der Gesellschaftsvertrag
- ggf. die Erklärung über die Beendigung einer noch bestehenden BAG
Bei Beantragung der Fortführung einer BAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Fortführung einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter) ab ... (Datum der Fortführung der Berufsausübungsgemeinschaft) und wo (Angabe der Praxisanschrift) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag
- die Ergänzung oder Änderung zum ursprünglichen Gesellschaftsvertrag
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann sich auch über einen gemeinsamen Praxissitz hinaus erstrecken. Es müssen mindestens zwei unterschiedliche Vertragszahnarztsitze vorhanden sein. Hierbei müssen an jedem Standort mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt mit einer vertragszahnärztlichen Zulassung vertreten sein. Alle Mitglieder einer ÜBAG tragen das unternehmerische Risiko und sind an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt. Die Mitglieder einer ÜBAG dürfen auch an den Standorten anderer Mitglieder tätig sein. Hierbei ist zu beachten, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am eigenen Standort nicht beeinträchtigt wird. Daher darf die Dauer der Tätigkeit am weiteren Standort ein Drittel der Tätigkeit am eigenen Vertragszahnarztsitz (bei Vollzulassung max. 13 Stunden in der Woche) nicht überschreiten.
Der Gesellschaftsvertrag muss die folgenden Regelungen beinhalten:
- Beteiligung aller ÜBAG-Mitglieder am Gesellschaftsvermögen (materiell und immateriell)
oder die Möglichkeit, nach der Kennenlernphase daran beteiligt zu werden - Beteiligung aller ÜBAG-Mitglieder am Gesamtgewinn und -verlust der Gesellschaft
- Abfindungsregelung
Bei Beantragung einer neuen ÜBAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter mit der jeweiligen Praxisanschrift) ab ... (Datum des Beginns der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der Gesellschaftsvertrag
- ggf. die Erklärung über die Beendigung einer noch bestehenden BAG
Bei Beantragung der Fortführung einer ÜBAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Fortführung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter mit der jeweiligen Praxisanschrift) ab ... (Datum der Fortführung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag
- die Ergänzung oder Änderung zum ursprünglichen Gesellschaftsvertrag
Befindet sich einer der Praxissitze einer ÜBAG in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) spricht man von einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft (KBAG). Die Partner müssen sich auf eine gemeinsame KZV (Wahl-KZV) zur Abrechnung einigen. An diese Entscheidung sind sie zwei Jahre gebunden. Die Genehmigung einer KBAG erfolgt im Bereich der Wahl-KZV.
Der Gesellschaftsvertrag muss die folgenden Regelungen beinhalten:
- Beteiligung aller KBAG-Mitglieder am Gesellschaftsvermögen (materiell und immateriell)
oder die Möglichkeit, nach der Kennenlernphase daran beteiligt zu werden - Beteiligung aller KBAG-Mitglieder am Gesamtgewinn und -verlust der Gesellschaft
- Abfindungsregelung
Bei Beantragung einer neuen KBAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Genehmigung einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter mit der jeweiligen Praxisanschrift) ab ... (Datum des Beginns der KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Zahnarztregister der Zahnärztin oder des Zahnarztes aus dem anderen KZV-Bereich
- ggf. die Erklärung über die Beendigung einer noch bestehenden BAG
Bei Beantragung der Fortführung einer KBAG ist zum Abgabetermin einzureichen:
- formloser Antrag auf Fortführung einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft zwischen ... (Angabe der Gesellschafter mit der jeweiligen Praxisanschrift) ab ... (Datum der Fortführung der KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft) von allen Gesellschaftern unterschrieben
- der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Zahnarztregister der Zahnärztin oder des Zahnarztes aus dem anderen KZV-Bereich
- die Ergänzung oder Änderung zum ursprünglichen Gesellschaftsvertrag
Die Praxisgemeinschaft zeichnet sich durch die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Zahnärztinnen und Zahnärzte aus. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Kostengemeinschaft. Die Partner einer Praxisgemeinschaft rechnen selbstständig unter einer jeweils eigenen Abrechnungsnummer ab. Jede Zahnärztin bzw. jeder Zahnarzt hat seinen eigenen Patientenstamm. Die Patientenkartei ist für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte getrennt und verschlossen aufzubewahren.
Eine Praxisgemeinschaft muss bei der zuständigen KZV schriftlich angezeigt werden, ist aber nicht genehmigungspflichtig.
Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) handelt es sich um eine zahnärztlich geleitete Einrichtung. Ein MVZ kann u.a. von einer zugelassenen Zahnärztin bzw. einem zugelassenen Zahnarzt gegründet werden. Die Grundlage eines MVZ bildet ein Gesellschaftsvertrag.
In dem MVZ müssen mindestens zwei zugelassene oder angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig sein. Wenn in dem MVZ lediglich zwei Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte tätig sind, muss deren Tätigkeitsumfang jeweils mehr als 10 Wochenstunden umfassen. Der Gesamtumfang der Tätigkeit der Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten im MVZ muss mindestens 40 Wochenstunden betragen.
Die medizinische Leitung kann entweder zugelassen oder angestellt sein. Sie muss mit mindestens 20 Wochenstunden im MVZ tätig sein. Das Antragsformular sowie weitere Erläuterungen finden sich hier.
Auskünfte erteilt
Geschäftsstelle für das Zulassungswesen
Tel.: 0511 8405-455
Fax: 0511 59 09 70 40
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag
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Freitag
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