Nachfolgend finden Sie sämtliche Antragsformulare und Erläuterungen rund um das Thema Anstellung.
Sämtliche Anträge müssen grundsätzlich zum Abgabetermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Niedersachsen vollständig ausgefüllt einschließlich der erforderlichen Nachweise/Urkunden eingereicht werden, ansonsten können sie nicht verhandelt werden.
Es besteht die Möglichkeit eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt angestellt zu beschäftigen. Die Anstellung kann frühestens einen Tag nach der Sitzung des Zulassungsausschusses erfolgen.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Antragsformular.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine aktuelle Bescheinigung (max. drei Monate alt) ausgestellt auf die anstellende Praxis über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gem. § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); diese ist beim Versicherer anzufordern
- der Auszug aus dem Zahnarztregister der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden, wenn nicht in Niedersachsen eingetragen
- eine Bescheinigung der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden über die bisherigen Zulassungen und Niederlassungen in anderen KZV-Bereichen; diese ist bei der jeweiligen KZV anzufordern
- einen Beschluss über das Ende einer vorherigen vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Zulassung oder Anstellung) der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden, wenn die vorherige Tätigkeit nicht in Niedersachsen ausgeübt wurde
- ein unterschriebener Lebenslauf der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden
- das behördliche Führungszeugnis der Belegart „O“ der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden; bei längerem Aufenthalt im Ausland wird entweder ein europäisches oder zusätzlich ein nationales Führungszeugnis aus dem Ausland - ins Deutsche übersetzt und beglaubigt -benötigt
- den Arbeitsvertrag von allen Vertragsparteien unterzeichnet
Es besteht die Möglichkeit eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt angestellt zu beschäftigen. Die Anstellung kann frühestens einen Tag nach der Sitzung des Zulassungsausschusses erfolgen.
Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen zum Antragsformular.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine aktuelle Bescheinigung (max. drei Monate alt) ausgestellt auf die anstellende Praxis über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gem. § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); diese ist beim Versicherer anzufordern
- der Auszug aus dem Zahnarztregister der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden, wenn nicht in Niedersachsen eingetragen
- eine Bescheinigung der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden über die bisherigen Zulassungen und Niederlassungen in anderen KZV-Bereichen; diese ist bei der jeweiligen KZV anzufordern
- einen Beschluss über das Ende einer vorherigen vertragszahnärztlichen Tätigkeit (Zulassung oder Anstellung) der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden, wenn die vorherige Tätigkeit nicht in Niedersachsen ausgeübt wurde
- ein unterschriebener Lebenslauf der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden
- das behördliche Führungszeugnis der Belegart „O“ der Anzustellenden bzw. des Anzustellenden; bei längerem Aufenthalt im Ausland wird entweder ein europäisches oder zusätzlich ein nationales Führungszeugnis aus dem Ausland - ins Deutsche übersetzt und beglaubigt -benötigt
- den Arbeitsvertrag von allen Vertragsparteien unterzeichnet
Es ist möglich, die genehmigte wöchentliche Arbeitszeit einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes zu reduzieren.
Die Tätigkeit muss mindestens 4 Stunden pro Woche umfassen.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung
Es ist möglich, die genehmigte wöchentliche Arbeitszeit einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes zu erhöhen.
Die Erhöhung der Arbeitszeit kann frühestens einen Tag nach der Sitzung des Zulassungsausschusses erfolgen.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
- eine Ergänzungs- oder Änderungsvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag von allen Vertragspartnern unterschrieben
Kann die angestellte Zahnärztin oder der angestellte Zahnarzt aus Gründen wie bspw. Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit die zahnärztliche Tätigkeit vorübergehend nicht ausüben, ist es möglich, die Anstellungsgenehmigung ruhen zu lassen. Das Ruhen der Anstellungsgenehmigung kann frühestens einen Tag nach der Sitzung des Zulassungsausschusses genehmigt werden.
Das Ruhen kann jeweils nur für ein Jahr beantragt werden und ist grundsätzlich auf maximal zwei Jahre begrenzt.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular
Wird die angestellte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, ist die Beendigung der Anstellung unverzüglich mitzuteilen.
Mit Eingang der Beendigungserklärung in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses ist die Anstellungsgenehmigung zu dem angegebenen Datum beendet.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Beendigungserklärung
Auskünfte erteilt
Geschäftsstelle für das Zulassungswesen
Tel.: 0511 8405-455
Fax: 0511 59 09 70 40
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag
9.00 bis 12.00 Uhr
und
13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag
9.00 bis 12.00 Uhr
