Zugelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte
Nachfolgend finden Sie sämtliche Antragsformulare und Erläuterungen rund um das Thema Zulassung.
Sämtliche Anträge müssen grundsätzlich zum Abgabetermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Niedersachsen vollständig ausgefüllt einschließlich der erforderlichen Nachweise/Urkunden eingereicht werden, ansonsten können sie nicht verhandelt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Voll- oder Teilzulassung. Mit einer Vollzulassung besteht die Verpflichtung die vertragszahnärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben.
Fachzahnärztinnen und -ärzte für Kieferorthopädie können die Zulassung für die Gebietsbezeichnung Kieferorthopädie beantragen.
Neben der Tätigkeit in Einzelpraxis gibt es verschiedene Formen der Kooperation mit anderen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern. Weitere Informationen finden Sie unter Praxisformen.
Hinweis: Für die Genehmigung einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes nutzen Sie bitte ausschließlich das Antragsformular auf Genehmigung der Anstellung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Seite 1+2 mit den entsprechenden Erklärungen); bitte beachten Sie dazu auch die Erläuterungen zum Antragsformular
- eine aktuelle Bescheinigung (max. drei Monate alt) über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes gem. § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG); diese ist beim Versicherer anzufordern
- der Auszug aus dem Zahnarztregister (wenn nicht in Niedersachsen eingetragen)
- eine Bescheinigung über die bisherigen Zulassungen und Niederlassungen in anderen KZV-Bereichen; diese ist bei der jeweiligen KZV anzufordern
- ein unterschriebener Lebenslauf
- das behördliche Führungszeugnis der Belegart „O“; bei längerem Aufenthalt im Ausland wird entweder ein europäisches oder zusätzlich ein nationales Führungszeugnis aus dem Ausland - ins Deutsche übersetzt und beglaubigt -benötigt
Medizinische Versorgungszentren sind zahnärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Zulassung oder als Angestellte tätig sind.
Auch MVZ können verschiedene Formen der Kooperation mit anderen zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern eingehen. Weitere Informationen finden Sie unter Praxisformen.
Zum Abgabetermin ist einzureichen:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular; bitte beachten Sie dazu auch die Erläuterungen zum Antragsformular
- alle im Antragsformular genannten Unterlagen
- insbesondere: der Gesellschaftsvertrag, bei einer GmbH der aktuelle Handelsregisterauszug der Trägergesellschaft, die aktuelle Gesellschafterliste, eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung
- die vollständig ausgefüllten Antragsformulare auf Genehmigung einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes in einem MVZ, sofern in dem MVZ angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig sein sollen
Liegen nicht alle Unterlagen und Angaben zum Abgabetermin vollständig vor und kann deren Prüfung nicht rechtzeitig vor dem Sitzungstermin abgeschlossen werden, kann der Zulassungsausschuss über den Antrag nicht entscheiden. Der Antrag wird vertagt und in der nächsten Sitzung verhandelt.
Es ist möglich, den Versorgungsauftrag auf die Hälfte zu reduzieren. Hierzu ist ein formloser Antrag einzureichen, aus dem der angestrebte Zeitpunkt der Reduzierung hervorgeht.
Es ist möglich, die Beschränkung des Versorgungsauftrags auf die Hälfte wieder aufzuheben. Hierzu ist ein formloser Antrag einzureichen, aus dem der angestrebte Zeitpunkt der Aufhebung hervorgeht.
Die Zulassung wird für einen konkreten Vertragszahnarztsitz erteilt. Es ist möglich, den Vertragszahnarztsitz zu verlegen. Hierzu ist ein formloser Antrag einzureichen, aus dem der Ort der bisherigen Zulassung und der Ort der zukünftigen Zulassung sowie das Datum der Verlegung hervorgehen.
Kann die vertragszahnärztliche Tätigkeit aus Gründen wie bspw. Krankheit, Schwangerschaft oder Elternzeit vorübergehend nicht ausgeübt werden, ist es möglich, die Zulassung ruhen zu lassen. Hierzu ist ein formloser Antrag einzureichen aus dem der konkrete Zeitraum sowie der Grund des Ruhens hervorgeht.
Das Ruhen kann jeweils nur für ein Jahr beantragt werden und ist maximal auf zwei Jahre begrenzt.
Ein Verzicht auf die Zulassung ist formlos unter Angabe des Beendigungszeitpunkts zu erklären.
Auskünfte erteilt
Geschäftsstelle für das Zulassungswesen
Tel.: 0511 8405-455
Fax: 0511 59 09 70 40
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag
9.00 bis 12.00 Uhr
und
13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag
9.00 bis 12.00 Uhr