Telematik

Information zur Telematikinfrastruktur (TI) in der Zahnarztpraxis

Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Einbindung in die Praxisorganisation ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Regeln der Nutzung und der Finanzierung wurden vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Folgende TI-Komponenten sind für die Praxis verpflichtend:

  • Mind. ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID, Herausgeber des eHBA ist die Zahnärztekammer Niedersachsen (ZKN)*
  • SMC-B Smartcard (Praxisausweis) oder eID für Zahnarztpraxen. Herausgeber des Praxisausweises ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN)*
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN Zugangsdienst, ggf. im Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors.
  • Stationäre(s) eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT

*Bitte beantragen Sie Ausweise möglichst zeitnah, um Verzögerungen im Praxisstart zu vermeiden.

Folgende TI-Anwendungen sind für die Praxis verpflichtend:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • Elektronische Verordnungen (E-Rezept)

Die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer erhalten eine monatliche TI-Pauschale je Standort.

Die KZVN wird die monatlichen TI-Pauschalen kumuliert mit den Quartalszahlungen auszahlen.

Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis der funktionsfähigen Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur.

Dieser Nachweis kann als Eigenerklärung im KZVN Mitgliederportal gestellt werden.  Sie finden das Formular zur Eigenerklärung individuell vorbefüllt im Mitgliederportal (Log-in erforderlich) unter dem Menüpunkt „Telematik und IT/Finanzierung/TI-Eigenerklärung“.

Die TI-Eigenerklärung muss je Abrechnungsnummer und für jeden Praxisstandort gesondert erfolgen.

Bei einem Wechsel der Abrechnungsnummer (z. B. bei der Übernahme einer Praxis oder bei der Änderung in der Zusammensetzung einer Gemeinschaftspraxis) muss eine neue Eigenerklärung im Zahnarztportal ausgefüllt und zwingend ein neuer Praxisausweis (SMC-B) bestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema haben wir unter dem Menüpunkt "Praxis/Telematik & IT" aufbereitet.

Auskünfte erteilt

Servicehotline Mitgliederportal/Telematik

Tel.: 0511 8405-395
E-Mail: telematik@kzvn.de


Sprechzeiten

Montag bis Donnerstag
08:00 bis 17:00 Uhr
Freitag
08:00 bis 15:00 Uhr

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