Studium und Approbation check, aber wie geht es weiter? - Die Vorbereitungszeit
Das Studium ist geschafft und der Berufseinstieg steht an. Dieser beginnt für die meisten jungen Zahnmedizinerinnen und -mediziner mit der Vorbereitungszeit.
Was ist mit Vorbereitungszeit gemeint und wie lange dauert sie?
Der Zweck der Vorbereitungszeit dient der Vorbereitung auf den Status als Vertragszahnärztin oder -arzt oder als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt. Die Zulassung oder die Genehmigung ist erforderlich, um gesetzlich Versicherte (etwa 74 Millionen Menschen in Deutschland) behandeln zu dürfen und mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Vorbereitungszeit beträgt in Vollzeit (mehr als 20,5 Wochenstunden) 24 Monate und verlängert sich bei einer halbtägigen Tätigkeit (über zehn und weniger als 20 Wochenstunden) auf 48 Monate.
Welche Möglichkeiten der Vorbereitungszeit gibt es?
Ihre zweijährige Vorbereitungszeit kann aus unterschiedlichen Tätigkeiten bestehen.
Ein fester Bestandteil der Vorbereitungszeit bildet die Tätigkeit als Assistentin oder Assistent einer oder mehrerer Vertragszahnärztinnen bzw. eines oder mehrerer Vertragszahnärzte. Diese Tätigkeit umfasst mindestens sechs Monate Ihrer Vorbereitungszeit, kann jedoch auf drei Monate verkürzt werden, wenn Sie für diese Dauer an einer Universitätsklinik oder in einer Zahnstation der Bundeswehr tätig sind.
Grundsätzlich ist die Vorbereitungszeit bei einem Vertragszahnarzt abzuleisten. Eine Ausnahme davon macht § 3 Absatz 3 Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV). Danach können auch Zeiten angerechnet werden, die in Universitätskliniken, Zahnstationen eines Krankenhauses oder des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Bundeswehr oder in Zahnkliniken abgeleistet wurden. Diese Aufzählung gilt für Einrichtungen in Deutschland. Diese Tätigkeiten in den oben aufgeführten Einrichtungen werden mit bis zu 18 bzw. 21 Monaten Vorbereitungszeit anerkannt.
Wenn Sie bereits ein Jahr als Assistentin oder Assistent oder in Einrichtungen in unselbstständiger Stellung tätig waren, dürfen Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitungszeit auch als Vertreterin bzw. Vertreter einer oder mehrerer Vertragszahnärztinnen oder -ärzte tätig werden. Diese Tätigkeit kann auf Ihre zweijährige Vorbereitungszeit angerechnet werden.
Rechtsanspruch auf Befreiung von der Vorbereitungszeit
Einen Rechtsanspruch auf Befreiung von der Vorbereitungszeit haben nur Zahnärztinnen und -ärzte, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens im Europäischen Wirtschaftsraum über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung verfügen und diese mit einem anerkannten Diplom abgeschlossen wurde.
Weitere Informationen
Zusätzliche Informationen rundum das Thema Vorbereitungszeit finden Sie in der Richtlinie der KZV Niedersachsen zur Beschäftigung von Assistentinnen und Assistenten.