Der formale Weg in die Zulassung und Niederlassung
Um sich an einem Vertragszahnarztsitz selbstständig niederlassen zu können, benötigen Sie eine Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Mit dieser werden Sie Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN) und sind zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Das heißt, Sie dürfen nicht nur privat Versicherte, sondern auch Kassenpatientinnen und -patienten behandeln.
Die Zulassung muss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses (Niedersachsen) beantragt werden.
Der Zulassungsausschuss tagt alle sechs bis acht Wochen und entscheidet bei der Erfüllung der Voraussetzungen über den Antrag. Die Sitzungstermine des Zulassungsausschusses sowie die Abgabetermine der notwendigen Unterlagen finden Sie hier. Bitte beachten Sie bei der Stellung Ihres Antrags, dass die Frist zur Abgabe der Unterlagen in der Regel vier Wochen vor dem Sitzungstermin endet. Eine verzögerte Abgabe führt dazu, dass über Ihren Antrag erst in einer späteren Sitzung entschieden werden kann.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um mich niederlassen zu dürfen?
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit sind im § 95 SGB V und in § 18 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) geregelt.
Eintragung in das Zahnarztregister
Die Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin bzw. als Vertragszahnarzt ist die Eintragung im Zahnarztregister. Neben dem ausgefüllten Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister sind der Registerstelle folgenden Unterlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Abschrift einzureichen:
• Geburtsurkunde
• Approbationsurkunde
• Lückenlose Aufstellung über Ihre zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation einschließlich der entsprechenden Nachweise (siehe Anlage 1 des Antrags auf Eintragung des Zahnarztregisters)
Darüber hinaus fällt eine Registereintragungsgebühr in Höhe von 100,00 Euro an. Diese ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der KZVN zu überweisen.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Hannover
Verwendungszweck: Registereintrag (Bitte unbedingt angeben)
IBAN: DE14 3006 0601 0101 1117 36
BIC: DAAEDEDDXXX
Beantragung der Zulassung als Zahnärztin oder als Zahnarzt und ggf. Angabe für welche Gebietsbezeichnung (die Zulassung beantragt wird, z. B. Kieferorthopädie)
Unterlagen für die Beantragung der Zulassung
Für die Beantragung der Zulassung sind neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular die folgenden weiteren Unterlagen einzureichen:
• Auszug aus dem Zahnarztregister (sofern Sie in das Zahnarztregister Niedersachsen eingetragen sind, ist dies nicht erforderlich)
• Bescheinigung über die bisherigen Tätigkeiten (bei Niederlassungen oder Anstellungen in anderen KZV-Bereichen ist diese bei der jeweiligen KZV anzufordern)
• unterschriebener Lebenslauf
• behördliches Führungszeugnis der Belegart „0“, bei längerem Aufenthalt im Ausland wird entweder ein europäisches oder zusätzlich ein nationales Führungszeugnis aus dem Ausland benötigt
• Versicherungsbescheinigung gem. § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes nach $ 95e SGB V
Sowie sofern zutreffend, die folgenden Unterlagen:
• Wenn Sie in einem anderen KZV-Bereich zugelassen waren: Bescheinigung der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, in deren Bereich der Zahnarzt bisher niedergelassen oder zur Kassenpraxis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisherigen Niederlassung oder Zulassung und der Grund einer etwaigen Beendigung ergeben.
• Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt sind: Eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragsstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses (entweder in Form eines Beschlusses über die Beendigung eines Angestelltenverhältnisses in einem anderen KZV-Bereich oder einer formalen Kündigung)
Darüber hinaus fällt eine Antragsgebühr in Höhe von 100,00 Euro an. Diese ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto der KZVN zu überweisen.
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Hannover
Verwendungszweck: Registereintrag (Bitte unbedingt angeben)
IBAN: DE14 3006 0601 0101 1117 36
BIC: DAAEDEDDXXX
Nach unanfechtbar gewordener Zulassung fällt eine zusätzliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro an.
Weitere Informationen zur Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) und der gemeinsamen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) sowie die auszufüllenden Anträge finden Sie hier.
Selbstständigkeit? – Was gibt es für Praxisformen
Wer sich selbstständig machen möchte, hat viele Aspekte zu beachten. Hierzu zählt auch die Wahl der richtigen Praxisform.
Einzelpraxis
Die Einzelpraxis ist die klassische Art der Niederlassung. In ihr ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber alleinverantwortlich für die unternehmerischen Entscheidungen und das zahnärztliche Handeln. In einer Einzelpraxis können zusätzlich angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig werden.
Praxisgemeinschaft
In einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Zahnärztinnen und Zahnärzte zulässig. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Kostengemeinschaft. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte treten im Behandlungsvertrag und im Abrechnungsverhältnis zu der jeweiligen KZV selbständig auf und jeder rechnet unter seiner Abrechnungsnummer für sich ab. Jede Zahnärztin bzw. jeder Zahnarzt hat seinen eigenen Patientenstamm. Die Patientenkartei ist für alle Zahnärztinnen und Zahnärzte getrennt und verschlossen aufzubewahren.
Eine Praxisgemeinschaft ist nicht genehmigungspflichtet, dafür aber bei der KZV anzeigepflichtig.
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Eine Möglichkeit, das unternehmerische Risiko aufzuteilen, bietet die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). In einer BAG (früher Gemeinschaftspraxis) bilden mindestens zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit am selben Vertragszahnarztsitz. Die Grundlage ist ein Gesellschaftervertrag. Sie teilen sich dabei eine gemeinsame Praxiseinrichtung, Personal und eine Patientenkartei. Darüber hinaus rechnen sie gemeinsam unter einer Abrechnungsnummer ab.
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Eine Berufsausübungsgemeinschaft kann sich auch über einen gemeinsamen Praxissitz hinaus erstrecken. Es müssen mindestens zwei unterschiedliche Vertragszahnarztsitze vorhanden sein. Hierbei müssen an jedem Standort mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt mit einer vertragszahnärztlichen Zulassung vertreten sein. Alle Mitglieder einer ÜBAG tragen das unternehmerische Risiko und sind an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt. Die Mitglieder einer ÜBAG dürfen auch an den Standorten anderer Mitglieder tätig sein. Hierbei ist zu beachten, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am eigenen Standort nicht beeinträchtigt wird und die Dauer der Tätigkeit ein Drittel der Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreitet.
KZV-übergreifende Berufsausübungsgemeinschaft (KBAG)
Befindet sich einer der Praxissitze einer ÜBAG in dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) spricht man von einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft (KBAG). Innerhalb dieser verbleiben die Partner in ihrer jeweiligen KZV. Sie müssen sich jedoch auf eine gemeinsame KZV (Wahl-KZV) zur Abrechnung einigen. An diese Entscheidung sind sie zwei Jahre gebunden. Die Genehmigung einer KBAG erfolgt im Bereich der Wahl-KZV.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) handelt es sich um eine zahnärztlich geleitete Einrichtung. Ein MVZ kann u.a. von einer zugelassenen Zahnärztin bzw. einem zugelassenen Zahnarzt gegründet werden. Die Grundlage eines MVZ bildet ein Gesellschaftsvertrag. In dem MVZ müssen mindestens zwei zugelassene oder angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte tätig sein. Zusammen müssen diese einen Stundenumfang von mindestens 40 Stunden und einen Faktor von 1,0 erreichen. Das MVZ muss einen medizinischen Leiter bennen. Dieser muss mit mindestens 20 Stunden in dem MVZ tätig sein. Wird das MVZ lediglich mit zwei Zahnärztinnen und Zahnärzten betrieben, muss neben der medizinischen Leitung die zweite Person mit einem Stundenumfang von mindestens 10,5 Stunden beschäftigt werden.